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Finanzielle Unterstützung

Der Oskar-Karl-Forster-Stipendium-Fonds 2021

ANTRAG


Dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus ist durch das Testament des verstorbenen Konsuls Oskar Karl Forster seit 1973 die Verwaltung und Verteilung der Hälfte des jährlichen Reinertrags des Erbes für die Förderung und Ausbildung begabter und mittelloser Schüler und Studierender an Gymnasien und Hochschulen übertragen. Die Leistungen werden als "Oskar-Karl-Forster-Stipendium" gewährt, mit der Abwicklung im Gymnasialbereich sind die Ministerialbeauftragten betraut.
Aus dem Fond können Schülerinnen und Schülern an Gymnasien einmalige Beihilfen

  • zur Beschaffung teurer Lernmittel, wenn diese nicht im Rahmen der Lernmittelfreiheit zur Verfügung gestellt werden (z.B. Musikinstrumente), oder
  • zur Ermöglichung der Teilnahme an Klassen-, Lehr- und Studienfahrten, soweit diese als schulische Veranstaltungen durchgeführt werden (z.B. auch Orchester- oder Chorwochen),
    gewährt werden. Für andere Verwendungszwecke dürfen die Beihilfen im Hinblick auf die Ausbildungsförderung nach dem BAföG nicht geleistet werden.

Die Möglichkeit, Beihilfen aus dem Oskar-Karl-Forster-Stipendium-Fonds beantragen zu können, ist den Schülerinnen und Schülern und den Elternbeiräten in geeigneter Form bekannt zu geben.

Bei der Vergabe der Beihilfen ist Folgendes zu beachten:

  1. Die Vergabe ist nicht an die Konfessionszugehörigkeit gebunden, der Beihilfeanspruch besteht unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit.

  2. Es sind Schülerinnen und Schüler aller öffentlichen und privaten Gymnasien einzubeziehen.

  3. Die Beihilfen sind über die jeweilige Schule schriftlich zu beantragen. Der Antrag wird nach Befürwortung der Schule hinsichtlich der Ausgaben und bisherigen schulischen Leistungen sowie einer Kostenzusammenstellung weitergeleitet.

Ohne genaue Angabe des Verwendungszwecks und der jeweils dafür voraussichtlich entstehenden Kosten kann der Antrag nicht bearbeitet werden. (Einzelaufstellung mit Kosten ist unbedingt erforderlich, eine pauschale Gesamtsumme

  1. Die Schülerinnen und Schüler müssen die zweckentsprechende Verwendung der Bei- hilfe innerhalb einer angemessenen Frist durch quittierte Rechnungen gegenüber der Schulleitung nachweisen; die Quittungen sind durch die Schule einzubehalten, durch einen Fördervermerk zu "entwerten" und dort aufzubewahren.

  2. Die Beihilfe kann nur mittellosen Schülerinnen und Schülern gewährt werden. Als mit- tellos können Schüler angesehen werden, die Leistungen nach dem BAföG oder dem BayAföG erhalten. Bedürftigkeit kann ebenfalls angenommen werden, wenn das laufende Nettoeinkommen der Unterhaltsverpflichteten monatlich nicht höher ist als der doppelte Freibetrag nach § 25 Abs. 1 BAföG zuzüglich des einfachen Freibetrags nach

    § 25 Abs. 3 Nr. 2 BAföG für jedes unterhaltsberechtigte Kind einschließlich der Schülerin bzw. des Schülers selbst.

  3. Bei Hartz IV - Empfängern gehören Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II zu den einmaligen Leistungen, die zusätzlich zur Regelleistung und den Kosten für Unterkunft und Heizung gewährt werden. Bitte stellen Sie rechtzeitig vor Beginn der Klassenfahrt einen Antrag bei Ihrem zuständigen Leistungs- träger.

  4. Falls bereits Leistungen für Bildung und Teilhabe nach §6b Abs. 1 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BkGG), in Verbindung mit §28 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGBII) in Anspruch genommen werden, kann für denselben Verwendungszweck keine weitere Beihilfe aus der OKF-Stiftung gewährt werden.

  5. Die Beihilfe soll mindestens 25 und höchstens 400 € betragen.
    Es wird darauf hingewiesen, dass die Beihilfe nur einen Zuschuss darstellen kann, da die Zahl der Anträge jedes Jahr stetig zunimmt und möglichst alle Antragsteller berücksichtigt werden sollen.

  6. Im Laufe der gymnasialen Schulzeit können Schülerinnen und Schüler höchstens zweimal, in Ausnahmefällen dreimal (nachvollziehbare Begründung), eine Beihilfe erhalten.

 

Das laufende Nettoeinkommen der Familie darf folgende Beträge nicht übersteigen:

Nettoeinkommen der miteinander verheirateten Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben

3.789 €

Nettoeinkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen: 2.520 €
zusätzlicher monatlicher Freibetrag für jedes unterhaltsberechtigte Kind einschließlich der/des Auszubildenden:
Der Betrag mindert sich um das Einkommen des Kindes.
570 €

 

Das Einkommen ist durch entsprechende Bescheinigungen (Gehaltsmitteilung, Lohn- abrechnung des Arbeitgebers, letzter Steuerbescheid etc.) gegenüber der Schulleitung nachzuweisen.

 

 

Stand: Juni 2021